Der nennt sich Zankapfel. Und das ist eine Grundstückseinfriedung nur allzu oft. Der Gesetzgeber hat sich natürlich zu diesem Problem Gedanken gemacht und etliche Regeln erlassen, die jedoch von Bundesland zu Bundesland differieren.
Ein Zaun als Grenzmarkierung läuft grundsätzlich entlang der Grenzlinie, für den Fall, dass nur einer der Nachbarn einfriedungspflichtig ist. Wenn eine sogenannte gemeinsame Einfriedungspflicht mit dem Nachbarn besteht, ist es gestattet, den Zaun auf die Grundstücksgrenze zu setzen.
Grenzabstände sind in aller Regel irrelevant. Es existieren jedoch Landesnachbarrechtsgesetze, welche die landwirtschaftliche Nutzung betreffen – sie schreiben einen gewissen Grenzabstand vor, damit Geräten gearbeitet werden kann.
Welche Einfriedung hätten wir denn gerne?
Der Fantasie sind durchaus Grenzen gesetzt. Pippi Langstrumpf hätte beim örtlichen Bauamt, das sich zuständig für derartige „bauliche Maßnahmen“ zeigt, wenig Chancen. Die Regel ist, dass die Einfriedung „ortsüblich“ daherkommt. Sie soll also in etwa so aussehen, wie es in der Nachbarschaft üblich ist. In einem Urteil vom 22.05.1992 entschied das BGB beispielsweise, dass eine Einzäunung aus senkrecht nebeneinander aufgereihten Eisenbahnschwellen „ortsunüblich“ sei.
Die Finanzierung der Einfriedung, die Frage des Kostenträgers ist bundeseinheitlich geklärt. Derjenige, der die Grenzeinfriedung aufbaut, muss auch für die Kosten und die spätere Instandhaltung aufkommen. Haben beide oder auch mehrere Nachbarn die Pflicht zur Einfriedung, muss dieser Kostenfaktor aufgeteilt werden. Wenn man mit dem Haus eine Baulücke schließt, alles ringsherum bereits eingezäunt ist, so ist man, wenn man der Einfriedungspflicht unterliegt, wie eigentlich nahezu jeder Haus- oder Grundstückseigentümer, verpflichtet, dem Nachbarn als Entschädigung den halben Zeitwert der Einfriedung zu bezahlen.
Wenn man den Bau eines Zaunes, wie auch immer er aussehen soll, plant, ist es angebracht, die Grundstücksnachbarn davon zu informieren. Hier müssen die Erbauer Höhe, Art und Ausstattung des Zaunes angeben. Die Dauer der Anzeigepflicht ist unterschiedlich geregelt. In aller Regel beträgt sie 3 – 4 Wochen vor Arbeitsbeginn.
Besondere Einrichtungen
Unter besonderen Einrichtungen versteht der Gesetzgeber beispielsweise Wände, Bäume oder Garagen auf der Grenzlinie. Die Frage der entsprechenden Genehmigungen ist wiederum in den Bauordnungen der einzelnen Länder niedergeschrieben und teilweise sehr unterschiedlich.
Bei den „Grenzwänden“, beispielsweise in einer Doppelhaushälfte besteht ohne Zweifel bautechnischer und auch baurechtlicher Beratungsbedarf. Am Besten wendet man sich in einem solchen Fall an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt, der leicht im Internet zu finden ist.